Berechnung der ernennbaren Stunden im Grundschulwesen

Hier wird das Verfahren zur Berechnung der ernennbaren Stunden im Grundschulwesen erläutert.

Ein Schulträger kann höchstens 95 Prozent seines gesamten Stellenkapitals in einem Amt zur Ernennung freigeben. Er ist aber nicht verpflichtet, alle ernennbaren Stunden vollständig für eine definitive Ernennung freizugeben. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind die Anwerbungsämter in der Kategorie des Verwaltungspersonals.

Die offenen Stunden werden wie folgt berechnet:

 

Stellenkapitel vom 15. März mal 95 Prozent minus definitiv belegte Stunden = ernennbare Stunden

 

Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, wird abgerundet.

Sollten sich das Stellenkapital (durch eine Neuberechnung am 30. September) oder aber die Zahl der definitiv belegten Stunden (Reaffektierung, Vorruhestand, Pension, Versetzung …) zwischen dem 15. März und dem 1. Oktober noch ändern, wird die oben erwähnte Formel zum Stichtag 30. September neu angewandt.

Das gleiche Prinzip der Berechnung gilt für die Religions- und Moralstunden, allerdings beruft man sich hier auf das Stundenkapital vom 1. Oktober.

Bei der Berechnung der vakanten Stellen dürfen die (Teil)stellen, die dem Schulträger für die Projekte gewährt werden, in der Schulebene berücksichtigt werden, in der sie zum Zeitpunkt einer endgültigen Ernennung Bestandteil des betreffenden Stellenkapitals sind. Eine spätere Verlegung zu einer anderen Schulebene darf nicht zur Folge haben, dass Personalmitglieder wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt werden.