Nachteilsausgleich: Antrag stellen

Die Erziehungsberechtigten reichen den schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Schulleitung ein. Das Antrags-Formular dafür finden Sie auf dieser Seite unter „Mehr zum Thema“.

Gutachten erstellen lassen

Zusammen mit dem Antrag müssen die Eltern ein Gutachten einreichen. Dieses Gutachten muss folgende Kriterien erfüllen:

  • erstellt durch fachkundige Einrichtung (z.B. Kompetenzzentrum ZFP)
  • nicht älter als 6 Monate
  • Name der Einrichtung
  • Qualifikation des/der Sachverständigen
  • Art der medizinischen, psychologischen oder allgemeinen Probleme des/der Lernenden
  • verwendete Tests und Techniken
  • Begründung der Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs
  • Empfehlungen zu Ausgleichsmaßnahmen

Die Schule kann auf eigene Initiative in Absprache mit den Eltern Nachteilsausgleichs-Maßnahmen festlegen und umsetzen. In diesem Fall müssen Sie keinen Antrag stellen.

Nach dem Einreichen des Antrags

Ablaufschema_Nachteilsausgleichsmassnahmen
Ablaufschema Nachteilsausgleich

Die Schulleitung entscheidet für oder gegen den Nachteilsausgleich. Wenn sie einem Antrag bewilligt, legt sie binnen einer Frist von 15 Werktagen die pädagogischen Maßnahmen fest. Dabei berücksichtigt die Schule das Gutachten und bezieht ihr Schulpersonal und die zuständige Fachkraft von Kaleido ein.

Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung schnellstmöglich den Erziehungsberechtigten mit. Zudem informiert sie die beteiligten Personalmitglieder der Schule und Kaleido.

Der Nachteilsausgleich ist befristet

Die so bewilligten Maßnahmen sind höchstens für das laufende und das darauffolgende Schuljahr gültig. Sie können jederzeit überprüft, angepasst, verlängert oder aufgehoben werden.

Wenn die Eltern eine Verlängerung wünschen, kann diese für jeweils zwei Schuljahre erfolgen. Für eine Verlängerung nutzen Sie ebenfalls das Antragsformular, das Sie unter „Downloads“ finden.

Was passiert bei einem Klassen- oder Schulwechsel?

Wenn die Lernenden mit Nachteilsausgleich die Schule wechseln, informieren die Erziehungsberechtigten die aufnehmende Schule über die gewährten Maßnahmen. So können sie verbindlich weitergeführt werden.

Einspruch erheben

Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Entscheidung über den Nachteilsausgleich nicht einverstanden, können sie beim Vorsitzenden des Förderausschusses Einspruch einlegen. Dies geschieht binnen einer Frist von acht Kalendertagen per Einschreiben.

Sind sie wiederum mit der Entscheidung des Förderausschusses ebenfalls nicht einverstanden, geht die Angelegenheit ans Jugendgericht.

Weiter Infos

Im Downloadbereich finden Sie ein Ablaufschema, das die Maßnahmen und den Ablauf der Antragsprozedur zusammenfasst.