Disziplinarmaßnahmen

Die Disziplinarmaßnahmen sind von den Ordnungsmaßnahmen zu unterscheiden.
Letztere regeln das Zusammenleben zwischen Schülern und Lehrern und werden von den Schulen selbst festgelegt. Sie müssen in der vom Pädagogischen Rat vorgeschlagenen Schulordnung definiert und vom Schulleiter oder Lehrer ausgesprochen werden.

Als Disziplinarmaßnahmen gelten ausschließlich der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und der Schulverweis. Disziplinarmaßnahmen werden nur in außergewöhnlichen Fällen verhängt und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Beanstandungen stehen. Sie können nur vom Schulträger oder seinem Bevollmächtigten ausgesprochen werden.

Vorübergehender Ausschluss

Während eines Schuljahres kann ein Schüler höchstens zehn Tage vorübergehend von allen Unterrichtsstunden ausgeschlossen werden.

  • Bei einem vorübergehenden Ausschluss von drei Tagen oder weniger werden der Schüler und seine Erziehungsberechtigten angehört.
  • Bei einem vorübergehenden Ausschluss von mehr als drei Tagen muss zunächst ein Gutachten des Klassenrats eingeholt werden. Die Erziehungsberechtigten können die Disziplinarakte einsehen. Der Schüler wird in Anwesenheit seiner Erziehungsberechtigten und ggf. seines Rechtsbeistandes angehört, bevor die Entscheidung schriftlich begründet und den Erziehungsberechtigten per Einschreibebrief zugestellt wird.

Der vorübergehende Ausschluss eines Schülers von allen Unterrichtsveranstaltungen bedeutet nicht, dass der Schüler für die entsprechende Zeitdauer aus der Schule ausgeschlossen ist. Der Schüler ist sogar verpflichtet in der Schule anwesend zu sein, es sei denn, es wurde schriftlich eine Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten getroffen.

Schulverweis

Ein Schulverweis wird erst dann wirksam, wenn der Schüler ordnungsgemäß in einer anderen Schule eingeschrieben ist. Er wird auf jeden Fall spätestens fünfzehn Kalendertage nach Erhalt des Einschreibebriefs mit der Entscheidung über den Schulverweis gültig.

In der Zwischenzeit gilt der Schüler als vorübergehend ausgeschlossen. Die Schule ist verpflichtet, ihn während dieser Zeit angemessen zu begleiten.

Bei einem Schulverweis wird zunächst ein Gutachten des Klassenrates eingeholt. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler können die Disziplinarakte einsehen. Der Schüler wird in Anwesenheit seiner Erziehungsberechtigten und ggf. seines Rechtsbeistandes angehört, bevor die Entscheidung schriftlich begründet und den Erziehungsberechtigten per Einschreibebrief zugestellt wird. Zeitgleich wird eine Kopie des Einschreibebriefs an die Schulinspektion im Ministerium der DG gerichtet.

Gesetzliche Grundlage

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 40 bis 45