Stellenbeschreibung und Arbeitszeit im Regelgrundschulwesen

1. Stellenbeschreibung

Die Aufträge der Personalmitglieder umfassen die Dienstleistungen, die notwendigerweise zur Ausübung des jeweiligen Amtes gehören, und weitere Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojektes dienen.

Der Schulträger oder der Schulleiter (im Gemeinschaftsunterrichtswesen) legt nach Rücksprache mit den betreffenden Personalmitgliedern schriftlich und in ausgewogener Weise die Aufträge fest, für deren Erfüllung sie ihre ganze berufliche Kompetenz einsetzen müssen.

Der Auftrag des Schulleiters umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  • die pädagogische und organisatorische Führung der Schule im Auftrag des Schulträgers;
  • die Umsetzung des Gesellschaftsprojektes, des Erziehungsprojektes und des Schulprojektes;
  • die Führung und Begleitung des Personals der Schule;
  • die Vertretung der Schule nach außen;
  • die Gewährleistung, dass der Unterricht erteilt wird;
  • die Leitung der Klassenräte und anderer schulischer Konferenzen;
  • die Unterrichtsverteilung;
  • das Aufstellen der Wochenstundenpläne und der Jahrespläne;
  • die Aufnahme und Entlassung von Schülern, im Auftrage des Schulträgers;
  • die Organisation von Aufsichten und Vertretungen;
  • die Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Schulordnung;
  • die Zusammenarbeit mit den Personalmitgliedern, dem Pädagogischen Rat und den anderen Vertretungsorganen der Schule;
  • die Zusammenarbeit mit Kaleido-Ostbelgien;
  • die Beratung der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten;
  • die Zusammenarbeit mit dem Schulträger;
  • die Organisation von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  • die persönliche ständige Fort- und Weiterbildung;
  • die Aufgaben, die dazu beitragen, das Schulprojekt und das schulinterne Curriculum zu verwirklichen;
  • die Koordinierung der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen.

Der Auftrag eines jeden Mitglieds des Lehrpersonals umfasst vor allem folgende Aufgaben:

  • den Unterrichtsauftrag, d.h. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Unterrichtstunden und der anderen pädagogischen Aktivitäten in Anwendung des Lehrplans;
  • den Erziehungsauftrag, d.h. die regelmäßige und persönliche Betreuung des Schülers und die Entwicklung seines Verantwortungsbewusstseins;
  • die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  • die Teilnahme an pädagogischen Konferenzen;
  • die Teilnahme an Personalversammlungen, Versammlungen des Klassenrates und Koordinationsversammlungen;
  • Aufsichten und Vertretungen;
  • die Organisation von Elternkontakten und die Teilnahme an Elternsprechstunden;
  • die Mitwirkung bei der internen und externen Evaluierung der Schule;
  • die Zusammenarbeit mit Kaleido-Ostbelgien;
  • die Leitung einer Klasse und die Durchführung der damit verbundenen; Verwaltungsaufgaben wie das Verfassen von Berichten und Zeugnissen;
  • die Mitarbeit am schulinternen Curriculum und die Gestaltung von Fachcurricula;
  • die Führung eines Lehrertagebuches;
  • die Verbesserung von Schülerarbeiten und die regelmäßige Bewertung der Schüler;
  • die Begleitung, Beratung und Betreuung von Lehramtsstudenten und Berufseinsteigern;
  • die Aufgaben, die dazu beitragen das Schulprojekt zu verwirklichen.

2. Arbeitszeit

Der Schulleiter übt sein Amt aus während der Öffnungszeiten der Schule und während der Zeit, die zur Verwirklichung des Schulprojektes dient.
Er wird ganz von seiner Lehrtätigkeit befreit, wenn die Schule mindestens 125 Schüler zählt und mindestens drei Niederlassungen umfasst.

Die Arbeitszeit des Buchhalters und des administrativen Koordinators beträgt 36 Stunden zu 60 Minuten.

Die Dienstleistungen des Lehrpersonals umfassen die o.e. Aufgaben. Zeitlich belaufen sie sich auf höchstens 26 Stunden zu 60 Minuten und umfassen

  • die im Rahmen der jeweiligen Stundenspanne zu erbringende Unterrichtsleistung:
  1. Kindergärtnerin: 28 Unterrichtsstunden
  2. Primarschullehrer: 24 bis 26 Unterrichtsstunden
  3. Fachlehrer für Leibeserziehung: 24 bis 26 Unterrichtsstunden
  4. Lehrer für Religion oder nichtkonfessionelle Sittenlehre: 24 bis 26 Unterrichtsstunden
  5. Fachlehrer der ersten Fremdsprache: 24 bis 26 Unterrichtsstunden
  • die Aufsichtsleistung, die dem Personalmitglied vom Schulträger auferlegt wird; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Schule vormittags und nachmittags eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts und eine Viertelstunde nach Unterrichtsende geöffnet sein muss;
  • die Aufsichtsleistung, die das Personalmitglied außerhalb des vorerwähnten zeitlichen Rahmens freiwillig und nach Konzertierung mit den Personalvertretungen erbringt (z.B. falls die offiziell organisierte Schülerbeförderung die Kinder mehr als eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts zur Schule bringt);
  • die Aufsichtsleistung, die das Personalmitglied freiwillig und außerhalb des vorerwähnten zeitlichen Rahmens während der Mittagspause erbringt, falls es für diese Aufsicht keine finanzielle Unterstützung erhält;
  • weitere Dienstleistungen (s. oben).

NB: Mit Ausnahme der Unterrichtsleistung ist die wöchentliche Arbeitszeit als Durchschnittswert zu betrachten.

Rechtliche Grundlagen

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen: Artikel 94 bis 98
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen: Artikel 22, 72 bis 77