Nachteilsausgleich: Definition und Kriterien

Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Bildung. Das Ministerium ist dafür verantwortlich, dieses Recht für alle umzusetzen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen verpflichten das Ministerium dazu, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Teilhabe für alle Lernenden zu ermöglichen.

Was ist eine Nachteilsausgleichs-Maßnahme?

Eine unangemessene Umgebung kann die Teilhabe von Lernenden am Unterricht negativ beeinflussen. In so einem Fall kann die Schule gewisse pädagogische Maßnahmen ergreifen, um den Nachteil des/der Lernenden auszugleichen. Das heißt dann Nachteilsausgleichs-Maßnahme.  

Die angestrebten Kompetenzen aus den Rahmen- und Lehrplänen bleiben auch für betreffende Lernende gleich. Der Nachteilsausgleich steht daher auch nicht im Zeugnis. Die Anforderungen können sich jedoch unterscheiden.

Was passen die Maßnahmen genau an?

Die pädagogischen Maßnahmen können sehr unterschiedlich sein und zielen auf eine Anpassung der Umweltfaktoren ab. Diese werden immer individuell nach Bedarf des/der Lernenden bestimmt. Umweltfaktoren sind:

  • materielle
  • immaterielle
  • methodische
  • organisatorische

Beispiele für Nachteilsausgleichs-Maßnahmen:

  • Lernende mit Rechenschwäche: Prozedurkarten und mehr Zeit bei Tests
  • Lernende mit Lese-Rechtschreibschwäche: weniger Stoff zur Abschrift und mehr ausgedruckter Text

Wer erhält einen Nachteilsausgleich?

Einen Nachteilsausgleich erhalten Lernende mit:

  • sensorischer Beeinträchtigung oder Wahrnehmungsstörung
  • festgestellten besonderen Lernbedürfnissen bzw. Teilleistungsstörungen
  • körperlicher Beeinträchtigung oder vorübergehender Funktionsbeeinträchtigung

Weitere Infos

Unter „Juristische Dokumente“ finden Sie die Gesetzesgrundlage zum Nachteilsausgleich. Dort können Sie unter Kapitel VIIIter die genauen Bestimmungen zum Nachteilsausgleich nachlesen.