Gehalt

Sozialversicherung der Personalmitglieder, die im Unterrichtswesen tätig sind und zeitgleich einer beruflichen Tätigkeit im Ausland nachgehen

Personalmitglieder, die neben ihrer Tätigkeit im Unterrichtswesen einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im Ausland nachgehen, haben für das LSS (Landesamt für soziale Sicherheit) einen Beamtenstatus. Das bedeutet, dass sie einem Beamten gleichgestellt sind unabhängig davon, ob sie ernannt sind oder nicht. Dies hat zur Folge, dass nach Klärung der individuellen Situation durch das LSS, ihre Sozialversicherung nach Belgien verlagert wird und alle Sozialabgaben (sowohl auf die in Belgien als auch auf die im Ausland bezogenen Gehälter) nach Belgien abgeführt werden müssen.

Der ausländische Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, eine Betriebsnummer in Belgien zu beantragen, die Soziallasten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerlasten) nach belgischer Gesetzgebung zu berechnen und nach Belgien abzuführen und zudem die Gehaltsdaten per Quartalsmeldung an das Landesamt für soziale Sicherheit zu übermitteln.

Um eine korrekte Abführung der mit der ausländischen Tätigkeit einhergehenden Soziallasten zu gewährleisten, sind betroffene Personalmitglieder, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, verpflichtet, sich mit dem LSS in Verbindung zu setzen. Die Unterrichtsverwaltung ist bei der Kontaktaufnahme gerne behilflich. Betroffene Personalmitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich zur Abwicklung der Formalitäten mit der Sozialversicherungskasse ihres Wohnsitzlandes in Verbindung setzen.

Um Probleme zu vermeiden, sind neue Personalmitglieder, die zeitgleich einer beruflichen Tätigkeit im Ausland nachgehen, durch die Schulleitung über diese Besonderheiten im Vorfeld zu informieren.