Rauchverbot

Am 1. Januar 2006 sind Artikel 4 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch in Kraft getreten. Artikel 4 dieses Erlasses gesteht jedem Arbeitnehmer eine rauchfreie Arbeitsumgebung zu.

Bereits im Erlass vom 15. Mai 1990 über ein Rauchverbot an bestimmten öffentlichen Orten wurde gesetzlich festgelegt, dass in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und Teil eines Gebäudes sind, in welchem Unterricht erteilt wird, eine berufliche Ausbildung erfolgt oder Sport getrieben wird, das Rauchen verboten ist.

Seit dem 1. Januar 2006 darf aber auch nicht mehr in den für die Schüler nicht zugänglichen Räumen geraucht werden. Es herrscht also striktes Rauchverbot in allen Arbeitsräumen und Sozialanlagen der Schule.

Unter Arbeitsraum versteht man jede Arbeitsstätte, ungeachtet, ob diese sich in einer Einrichtung oder außerhalb derselben befindet oder ob sie sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet. Sozialanlagen sind Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder Erste-Hilfe-Raum.

Eventuell kann nach Absprache mit dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit dem Basiskonzertierungssausschuss ein Raucherraum eingerichtet werden. Es muss sich dabei um einen geschlossenen und wirksam durchlüfteten Raum handeln. Der Zugang zu diesem Raum wird vom Schulträger nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder des Basiskonzertierungssausschusses geregelt.
Ansonsten ist nur das Rauchen im Freien erlaubt.