Zulassungsbedingungen und Regularität im Kindergarten

Zulassungsbedingungen

Zum Kindergarten zugelassen ist das Kind, das mindestens drei Jahre alt ist oder dieses Alter bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres erreicht und das maximal fünf Jahre alt ist.

Kindergarteneintrittsalter von drei auf zweieinhalb Jahre herabgesenkt

 

Ab dem 1. September 2024 können Kinder, die das Alter von zweieinhalb Jahren erreicht haben, an folgenden Eintrittsdaten den Kindergarten besuchen:

  • jeweils am ersten Schultag nach den Schulferien (Allerheiligenferien, Weihnachtsferien, Karnevalsferien, Osterferien)
  • am ersten Schultag des Monats Februar
  • am ersten Schultag nach Christi Himmelfahrt

Für das Schuljahr 2024-2025 ergeben sich somit folgende Eintrittsdaten:

  • Kinder, die bis einschließlich 2. März 2022 geboren sind: 2. September 2024 (erster Schultag)
  • Kinder, die bis einschließlich 4. Mai 2022 geboren sind: 4. November 2024 (erster Schultag nach den Allerheiligenferien)
  • Kinder, die bis einschließlich 6. Juli 2022 geboren sind: 6. Januar 2025 (erster Schultag nach den Weihnachtsferien)
  • Kinder, die bis einschließlich 3. August 2022 geboren sind: 3. Februar 2025 (erster Schultag im Februar)
  • Kinder, die bis einschließlich 10. September 2022 geboren sind: 10. März 2025 (erster Schultag nach den Karnevalsferien)
  • Kinder, die bis einschließlich 5. November 2022 geboren sind: 5. Mai 2025 (erster Schultag nach den Osterferien)
  • Kinder, die bis einschließlich 30. November 2022 geboren sind: 30. Mai 2025 (erster Schultag nach Christi Himmelfahrt)

Für Kinder, die erst mit drei Jahren den Kindergarten besuchen, ändert sich an den Eintrittsdaten nichts.

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Aufgrund einer Anpassung der föderalen Gesetzgebung vom 23. März 2019 beginnt die Schulpflicht in Belgien ab dem Schuljahr 2020-2021 bereits mit fünf statt wie bis dahin mit sechs Jahren. Durch die Herabsenkung der Schulpflicht besuchen die Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, das Alter von fünf Jahren erreichen, verpflichtend den Kindergarten. 

Es ist den Kindergärten ausdrücklich untersagt, ein Kind einzuschreiben oder aufzunehmen, das dies obengenannte Altersbedingung nicht erfüllt.

Die Erziehungsberechtigten können jedoch nach Kenntnisnahme eines begründeten Gutachtens des Klassenrates und von Kaleido-Ostbelgien beschließen, dass ihr Kind ein zusätzliches Jahr im Kindergarten bleibt, d.h. dass es den Kindergarten noch in dem Schuljahr besucht, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht. Bei einem Kind, das noch keinen Kindergarten besucht hat, ist zur Verlängerung des Kindergartenbesuchs lediglich ein begründetes Gutachten von Kaleido-Ostbelgien erforderlich.

Ein Kind, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, darf erst in einen Kindergarten eingeschrieben werden, wenn:

1. es die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt, wie sie oben beschrieben sind

2. ein vom Ministerium genehmigter Antrag vorliegt, aus dem hervorgeht, dass besondere persönliche Umstände vorliegen, die die Einschreibung rechtfertigen

3. gegebenenfalls eine Einschreibegebühr entrichtet worden ist. Eine Einschreibegebühr wird erhoben, wenn gleichzeitig:

  • keiner der Erziehungsberechtigten des Schülers die belgische Staatsbürgerschaft besitzt
  • der Wohnsitz des Schülers sich nicht in Belgien befindet oder wenn er nicht im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
  • in dem Staat, in dem der Schüler seinen Wohnsitz hat, eine gleichartige Gebühr erhoben wird

(Siehe Schulvorschrift „Einschreibeverfahren und –gebühren im Regelgrundschulwesen“)

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, muss einen Antrag auf Einschreibung an das Ministerium richten, es sei denn

  • der betreffende Wohnsitz liegt im Zuständigkeitsgebiet einer ausländischen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, falls sich diese Körperschaft anteilmäßig an den Personal- und Funktionskosten beteiligt, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft für diesen Kindergarten entstehen und unter der Bedingung, dass diese Beteiligung Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung ist

    oder

  • das Kind ist im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen

Die Erziehungsberechtigten des Schülers, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, stellen bei der Schule, in der die Einschreibung erfolgen soll, einen begründeten Antrag auf Einschreibung. Der Schulleiter leitet den Antrag an das Ministerium weiter, das ihn dem Minister zur Entscheidung vorlegt.

Für die Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Einschreibung eines Schülers, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, in einen Kindergarten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ zu verwenden.

Eine Einschreibung kann in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn das Ministerium die Schule darüber informiert hat, dass der Antrag genehmigt worden ist. Das Genehmigungsschreiben ist der Schülerakte beizufügen.

NB: Selbstverständlich bleibt es jedem Schulträger überlassen, ob er einen Schüler, dessen Antrag genehmigt wurde, letztendlich einschreibt oder nicht. Ein Schüler, dessen Antrag abgelehnt wurde und der dennoch eingeschrieben wird, gilt als freier Schüler und wird somit nicht für die Finanzierung bzw. Subventionierung und die Stellenberechnung berücksichtigt.

Regularität

Als regulärer Schüler im Kindergarten gilt der Vorschüler,

  • der die Zulassungsbedingungen erfüllt;
  • der in einer einzigen Schule eingeschrieben ist;
  • der, falls er als sechsjähriges Kind den Kindergarten besucht (Verlängerung des Kindergartenbesuchs), im Kindergarten anwesend ist und an den für ihn oder seine Klasse organisierten Aktivitäten teilnimmt.

Gesetzliche Grundlage

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 21, 23 bis 27
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen: Artikel 5 bis 15