Ernennungsverfahren im Gemeinschaftsunterrichtswesen

Hier wird das Verfahren zur Ernennung im Gemeinschaftsunterrichtswesen erläutert.

Bewerbungsaufruf

Der Schulträger des Gemeinschaftsunterrichtswesens (GUW) veröffentlicht jährlich in der zweiten Hälfte des Monats April auf dem Bildungsserver einen Aufruf an Bewerber für eine Ernennungsausdehnung oder eine definitive Ernennung.

Der Aufruf enthält die Liste der Stellen, die am 1. Oktober voraussichtlich offen sein werden, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Angaben über Form und Frist für die Einreichung der Bewerbung.

Wer sich um eine definitive Ernennung in mehreren Ämtern bewirbt, reicht für jedes Amt eine getrennte Bewerbung ein.

Ernennungsbedingungen

Um vom Schulträger ernannt werden zu können, muss das Personalmitglied:

  • eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    • Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens sein (die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren);
    • den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern besitzen;
    • die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen;
    • den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen.
  • ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
  • die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
  • den Milizgesetzen genügt haben;
  • Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
    • Zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre.
    • Jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen, der, was die dritte Abweichung betrifft, spätestens am 30. April endet.
    • Der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schließt mindestens mit dem Vermerk "ausreichend".
    • Falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die den im Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen angeführten wesentlichen Elementen entspricht und die die Regierung als gleichwertig anerkennt.
    • Falls es sich um ein Mitglied des Lehrpersonals einer Förderschule handelt, verfügt dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrer-Mediothekars bekleidet, muss dieses über einen Befähigungsnachweis zur Führung einer Schulmediothek verfügen.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das Ethik unterrichtet, muss dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 15 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre verfügen, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen oder -kurse bekleidet, muss es über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in Deutsch/Französisch als Zweitsprache verfügen und ein Zertifikat vorlegen, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der betreffenden Sprache genügt, oder Inhaber eines in der betreffenden Sprache ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, Abschlussdiploms des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder Universitätsdiploms sein.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt des Kindergarten- oder des Fördergrundschulassistenten bekleidet, muss es über einen Nachweis über das Absolvieren einer von der Regierung anerkannten und mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung verfügen.
  • bei Amtsantritt ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest abgeben, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand weder die Gesundheit der Schüler bzw. Studenten noch die der anderen Personalmitglieder gefährdet;
  • den Bestimmungen des Dekrets vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen entsprechen;
  • beim Schulträger des GUW ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt aufweisen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen und der Zeitraum, während dem das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit frei gestellt ist, werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
  • im letzten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk „ausreichend“ haben; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt;
  • das Amt als Hauptamt ausüben;
  • die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.

Einem definitiv ernannten Personalmitglied, das Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das es den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den hierüber erwähnten Tagen, hinzugerechnet, vorausgesetzt, es weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, in dem es sich ernennen lassen möchte. Dies gilt nicht für Personalmitglieder, die sich im Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen oder im Amt des förderpädagogischen Koordinators ernennen lassen möchten.

Vor einer Ernennung konsultiert der Schulträger alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.

Die Ernennungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für das Gemeinschaftsunterrichtswesen zuständig ist, konzertiert.

Klassierung der Bewerber

Die Personen, die ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht haben, werden in einer Klassierung erfasst. Allerdings werde in dieser Klassierung nur die Bewerber aufgenommen, die alle Ernennungsbedingungen erfüllen.

Die Klassierung der Bewerber erfolgt pro Amt nach einem Punktesystem. Dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl wird als Erstem eine Stelle angeboten.

Wenn ein oder mehrere Personalmitglieder definitiv in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan ernannt sind, räumt der Schulträger ihnen Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule ein.

Zudem räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Ernennungsbedingungen erfüllen und bislang nicht oder nur unvollständig definitiv ernannt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der zur Ernennung freigegebenen Stellen.

Mehrere Ernennungen in verschiedenen Ämtern sind nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht über ein Hauptamt mit vollständigem Stundenplan hinausgehen.

Punktevergabe

Dienstalter beim Schulträger GUW
Pro vollendete Tranche von
360 Diensttagen
1 Punkt
Beurteilungsbericht
Bewertung "gut"
Bewertung "sehr gut"
2 Punkte
4 Punkte
Zusatzdiplom: Graduat/Bachelor
oder Lizenz/Master
2 Punkte
Zweitsprachendiplom
(gründliche Kenntnisse)
2 Punkte
Teilnahme an Weiterbildungen in den
letzten zwei Schuljahren
1 Punkt

Bei Punktegleichstand geben folgende Kriterien den Ausschlag:

  • Kontinuität auf Schulebene
  • Besserer Beurteilungsbericht
  • Höheres Lebensalter

Aufstellung eines Ernennungsaktes

Für jede Ernennung in ein Amt wird vom Schulträger ein Ernennungsakt aufgestellt, von dem die betroffene Schule und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.

Dieser Ernennungsakt enthält mindestens folgende Angaben:

  1. die Identität des Schulträgers;
  2. die Identität des Personalmitgliedes;
  3. die Bezeichnung der Schule, in der das Personalmitglied ernannt wird;
  4. das Amt (einschließlich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied ernannt wird;
  5. das Datum der Ernennung.

Zeitpunkt und Umfang der Ernennungen

Die definitiven Ernennungen erfolgen am 1. Oktober in den Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch offen sind.

Die Mindeststundenanzahl bei einer Ersternennung in einem Amt und die Mindeststundenanzahl bei einer Ausdehnung der Ernennung im betreffenden Amt in einer anderen Schule betragen jeweils ein Viertel der erforderlichen Stundenanzahl für eine Vollzeitbeschäftigung. Diese Einschränkung gilt nicht für Religions- und Morallehrer.

Möglichkeit der Ernennung mit 55 Jahren

Ein Personalmitglied, das in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens 55 Jahre alt ist, kann auf seinen Antrag hin und mit dem Einverständnis der Regierung definitiv in eine besetzte Stelle eines Anwerbungsamtes ernannt werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es erfüllt zum Zeitpunkt der Ernennung alle Ernennungsbedingungen;
  2. es stellt beim Schulträger bis zum 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres einen entsprechenden schriftlichen Antrag;
  3. es ist mindestens seit dem 1. September des betreffenden Schuljahres im Dienst;
  4. es ist zeitweilig bezeichnet oder für einen unvollständigen Stundenplan definitiv ernannt.

Gesetzliche Grundlagen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens: Artikel 38 bis 46.