Was Eltern von Schülern mit Wohnsitz in NRW wissen sollten, wenn sie ihr Kind in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschulen wollen

Grundsätzlich ist die Schulpflicht in Deutschland zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die deutsche Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Wenn Ihr Kind eine Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen soll, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

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Grundsätzlich ist die Schulpflicht in Deutschland zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die deutsche Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Wenn Ihr Kind eine Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen soll, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Diesen Antrag auf Befreiung von der deutschen Schulpflicht stellen Sie bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

  • In NRW sind das für die Schülerinnen und Schüler der Grund-, Haupt- und Förderschulen die Schulämter ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt.
  • Für Schülerinnen und Schüler aller anderen Schulformen der Sekundarstufe I und II ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. In unserem Grenzraum ist das die Bezirksregierung Köln.

Das Schulpflichtgesetz von NRW sieht eine bestimmte Mindestbildung für alle Kinder und Jugendliche vor. Dies muss die zuständige Schulaufsichtsbehörde berücksichtigen, wenn sie über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entscheidet. Grundsätzlich sind auch ausländische Kinder (mit Wohnsitz in NRW) zum Besuch einer deutschen Schule verpflichtet. Der deutsche Gesetzgeber sieht dies vor, um die Kinder sozial zu integrieren.

Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn auch die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens die Aufnahmebereitschaft erklärt hat. Für den Besuch der Primarschule und des Kindergartens sind die dementsprechenden Anträge mittels der unten stehenden Formulare zu stellen.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Besucht Ihr Kind eine Grundschule in NRW, müssen besonders wichtige Gründe vorliegen. Diese müssen – nach Abwägung aller Umstände – gewichtiger sein als die Gründe, die dafür sprechen, die Schulpflicht in der deutschen Schule durchzusetzen.

Hier ein Beispiel für besonders wichtige Gründe aus Sicht der deutschen Behörden, die den Besuch einer Schule in der DG rechtfertigen:

Ein Kind aus der DG, wo es bisher die Schule besucht hat, ist nach Deutschland umgezogen und hält sich nachweislich nur vorübergehend in Deutschland auf.

In der Sekundarstufe I und II müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Ihr Kind eine Schule in der DG besucht. Unerlässlich bleibt der Besuch der deutschen Berufsschule, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis besteht.

Nachdem der Schüler von der deutschen Schulpflicht befreit wurde, müssen die Erziehungsberechtigten für den Besuch eines Kindergartens oder einer Primarschule in der DG das entsprechende Formular ausfüllen. Diese finden Sie jeweils in den Artikeln zu den Zulassungsbedingungen für den Kindergarten und die Primarschule. Diese erreichen Sie über den Downloadbereich.