Notenschutz: Antrag stellen

Die Erziehungsberechtigten reichen den schriftlichen Antrag auf Notenschutz bei der Schulleitung ein. Das entsprechende Formular finden Sie auf dieser Seite als Download unter „Mehr zum Thema“.

Was muss der Antrag beinhalten?

Dem Antrag fügen Sie folgende Dokumente bei:

  • schulische Unterlagen zu den gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen
  • Gutachten über die Notwendigkeit des Notenschutzes, das folgende Kriterien erfüllt:
    • erstellt durch anerkannte fachkundige Einrichtung (z.B. Kompetenzzentrum ZFP)
    • nicht älter als 6 Monate
    • Name der Einrichtung
    • Qualifikation des/der Sachverständigen
    • Art der medizinischen, psychologischen oder allgemeinen Probleme des/der Lernenden
    • verwendete Tests und Techniken
    • Begründung der Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs
    • Empfehlungen zu Ausgleichsmaßnahmen

Vorsitzende der Förderkonferenz kann ebenfalls Antrag stellen

Statt der Erziehungsberechtigten kann auch der oder die Vorsitzende der Förderkonferenz den Antrag auf Notenschutz stellen. In dem Fall geht es um Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bereits über die hochschwellige Förderung in der Regelschule unterstützt werden.

Der oder die Vorsitzende der Förderkonferenz nutzt das gleiche Antragsformular wie die Erziehungsberechtigten. Er oder sie fügt diesem folgende Unterlagen bei:

  • amtliche Unterlagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf
  • Entscheidungen und Empfehlungen der Förderkonferenz

Nach dem Einreichen des Antrags

Ablaufschema Notenschutz
Ablaufschema Notenschutz

Wenn die Erziehungsberechtigten den Antrag stellen, erhält ihn die Schulleitung. Sie hält Rücksprache mit ihrem Schulpersonal und den zuständigen Mitarbeitenden von Kaleido.

Innerhalb von 15 Werktagen bezieht sie Stellung zum Antrag. Dazu definiert sie die vom Notenschutz betroffenen Teilbereiche des Rahmen- bzw. Lehrplans. Sie sendet den vervollständigten Antrag an die Schulinspektion.

Wenn der oder die Vorsitzende der Förderkonferenz den Antrag auf Notenschutz stellt, geht der Antrag direkt an die Schulinspektion.

Entscheidung für oder gegen den Notenschutz

Die Schulinspektion entscheidet innerhalb von 20 Werktagen, nachdem sie den Antrag erhalten hat. Sie teilt ihre Entscheidung unverzüglich der Schulleitung bzw. dem oder der Vorsitzenden der Förderkonferenz mit. Die Schulleitung informiert die Eltern und die Mitglieder des Schulpersonals innerhalb von drei Werktagen schriftlich über den Notenschutz.

Sobald der Notenschutz greift, wird er im Zeugnis des Lernenden vermerkt – einschließlich der betroffenen Teilbereiche des Rahmenplans. Die vor dem Notenschutz erzielten Resultate verbleiben im Zeugnis.

Der Notenschutz ist befristet

Der Notenschutz ist höchstens für das laufende und das darauffolgende Schuljahr gültig. Er kann auf Antrag für jeweils 2 Schuljahre verlängert werden.

Die Schulleitung wertet jährlich gemeinsam mit dem Schulpersonal den Notenschutz aus. Sie teilt den Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres den tatsächlichen Leistungsstand des oder der Lernenden gesondert mit.

Im Einvernehmen kann der Notenschutz auch vorzeitig aufgehoben werden.

Was passiert bei einem Klassen- oder Schulwechsel?

Wenn Lernende mit Notenschutz die Schule wechseln, informieren die Erziehungsberechtigten die aufnehmende Schule über den gewährten Notenschutz. So kann dieser verbindlich weitergeführt werden.

Wenn das Kind von der Primar- zur Sekundarschule wechselt, wird der gewährte Notenschutz im ersten Sekundarschuljahr weitergeführt.

Wenn die Erziehungsberechtigten Einspruch erheben

Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Entscheidung über den Notenschutz nicht einverstanden, können sie bei der oder dem Vorsitzenden des Förderausschusses Einspruch einlegen. Dies geschieht binnen einer Frist von acht Kalendertagen per Einschreiben.

Sind sie wiederum mit der Entscheidung des Förderausschusses ebenfalls nicht einverstanden, geht die Angelegenheit ans Jugendgericht.

Weitere Infos

Im Downloadbereich finden Sie ein Ablaufschema, das die Maßnahmen und den Ablauf der Antragsprozedur zusammenfasst.