Sprachenprüfungsausschuss Deutsch

80948179_XL_C_Photographee_eu_Fotolia

Wenn Personalmitglieder nicht über einen gültigen Nachweis der erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, können sie diesen vor dem Sprachenprüfungsausschuss erwerben. Dieser prüft, ob die Personalmitglieder des Unterrichtswesens die deutsche Sprache gründlich, ausreichend oder elementar beherrschen.

Beurteilungskriterien

Die Prüfung über die gründliche Beherrschung der deutschen Sprache gilt als bestanden, wenn der Kandidat der Kompetenzstufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt. Bedingung ist, dass er 60% in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

Die Prüfung über die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache gilt als bestanden, wenn der Kandidat der Kompetenzstufe B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt. Bedingung ist, dass er 60% in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

Die Prüfung über die elementare Beherrschung der deutschen Sprache gilt als bestanden, wenn der Kandidat der Kompetenzstufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt. Bedingung ist, dass er 50% in mindestens drei der vier Prüfungsteile sowie 50% im Durchschnitt aller Prüfungsteile erreicht hat.

Abwesenheit

Wer bei einer Prüfung abwesend ist, ohne sich vorher beim Schriftführer abgemeldet zu haben, wird von der nächsten Prüfungssitzung ausgeschlossen, wenn

  • der Kandidat nicht innerhalb von fünf Tagen ab dem Prüfungstag seine Abwesenheit ausführlich schriftlich begründet

  • der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung einreicht

Der Vorsitzende entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung der Abwesenheit. Der Ausschluss wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Rechtliche Grundlage

  • Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

  • Erlass der Regierung vom 10. März 2005 zur Festlegung der Arbeitsweise der Sprachen-prüfungsausschüsse und der Durchführung der Prüfungen vor diesen Ausschüssen